Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeine Bedingungen
Für Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
Diese Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte und für Reparaturen der Lieferungen, auch wenn nicht noch mal darauf hingewiesen wird.
Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Network Assistance nachstehend Network Assistance genannt.
§2 Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsabschluss, Angebotsunterlagen
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eine Bestellung des Kunden schriftlich bestätigen. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Komplikationen auftreten können.
Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein Network Assistance zu.
Verbesserungen und Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar sind.
§3 Preise
Alle Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich Transportkosten und der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, einschließlich handelsüblicher Verpackung. Kosten der Frachtversicherung und des Versandes ins Ausland und im Inland trägt ebenfalls der Kunde.
Für alle Lieferungen bleibt Versand per Nachnahme oder Vorauskasse vorbehalten.
Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als vier Monate, gelten die Preise der neuesten Preisliste, sofern eine Preiserhöhung nicht unbillig ist.
Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren sowie Währungsparitäten berechtigen Network Assistance zu einer entsprechenden Preisanpassung.
§4 Lieferung
Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
Alle Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von Network Assistance nachzuweisen.
Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf Network Assistance verlassen hat oder dem Kunden die Abholmöglichkeit mitgeteilt wurde.
Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, bei Aufruhr, Betriebsstörung, Streik. Network Assistance hat die erforderliche Sorgfalt nachzuweisen.
Teillieferungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt die Teillieferung als selbständige Leistung.
Im Falle des Verzuges durch Network Assistance von mehr als 3 Monaten kann der Kunde nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten.
Verzugsschaden, Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nicht verlangen.
§5 Versendung und Gefahrenübergang, Haftung von Mietgeräten
Bei Versendung geht die Gefahr der Bezahlung und der Leistung mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung.
Auf Wunsch des Käufers kann Network Assistance auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abschließen.
Stellt Network Assistance dem Kunden auf eigene oder dessen Veranlassung zu Testzwecken oder anderer Verwendung Ware zur Verfügung, so bleibt diese Eigentum von Network Assistance .
Der Kunde übernimmt während der Zeit der zur Verfügungstellung die volle Haftung für die Ware. Bei Verlust oder Beschädigung ersetzt der Kunde die Ware durch den Kaufpreis. Basis für die Bestimmung des Kaufpreises ist die zum Zeitpunkt der Verfügungstellung geltende aktuelle Preisliste von Network Assistance.
§6 Zahlungsbedingungen
Alle Lieferungen, Reparaturen und Entwicklungen sind sofort nach Rechnungsstellung netto Kasse frei der Zahlstelle von Network Assistance zu bezahlen.
Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Ihrer Einlösung als Zahlung.
Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist Network Assistance unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt, Verzugszinsen ab dem Tag der Lieferung der Leistung in Höhe der von Network Assistance berechneten Bankzinsen, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem Lombardsatz zu berechnen. Zinsen sind sofort fällig.
Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann Network Assistance nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Einer Ablehnungsandrohung bedarf es nicht.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden in erheblicher Weise, werden alle aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
§7 Eigentumsvorbehalte und Vorausabtretungen
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Network Assistance bis zur Erfüllung aller, auch künftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Zur Sicherheitsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von Network Assistance hinweisen und Network Assistance unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Network Assistance nicht gehörender Ware erwirbt Network Assistance Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Network Assistance im Sinne von § 950 BGB, ohne Network Assistance zu verpflichten. Network Assistance erwirbt in diesem Fall Miteigentum in anteiliger Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware am Gesamtwert der neuen Ware.
Bei Zahlungsverzug, auch aus künftigen Lieferungen oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf Network Assistance, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung eines Liefergegenstandes durch Network Assistance gelten nicht als Vertragsrücktritt.
Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an Network Assistance ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Network Assistance kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen von Network Assistance erteilt der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit offen gelegt werden.
§8 Mängelrügen
Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere in fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung festgestellt werden, sind unverzüglich, spätestens 8 Tage nach dem Erhalt der Ware schriftlich der Firma Network Assistance mitzuteilen.
Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nicht zulässig. Die Geltendmachung auch von berechtigten Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Gewährleistung im Übrigen.
§9 Gewährleistung
Nicht unerhebliche Mängel der Leistung werden innerhalb der Gewährleistungsfrist nach Wahl von Network Assistance nur durch Instandsetzung oder Ersatz der betroffenen Teile unentgeltlich beseitigt. Die zur Geltendmachung der Gewährleistung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Abholung und Anlieferung außerhalb der Stadt Berlin, gehen zu Lasten des Kunden. Nach mehrmaligem Fehlschlagen dieser Gewährleistung kann der Kunde wandeln oder mindern, sofern Network Assistance schriftlich zustimmt. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
Die Gewährleistungsfrist beträgt generell 6 Monate. Sie beginnt mit dem Tage der Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden. Für bestimmte Produktgruppen kann schriftlich eine Gewährleistungsfrist von 12 bzw. 18 Monaten vereinbart werden, wofür ein Aufpreis entsprechend der aktuellen Preisliste berechnet wird.
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Nach Wahl von Network Assistance sind die beanstandeten Leistungen frei an ihren Sitz zu transportieren oder beim Kunden zur Prüfung bereitzustellen. Im letzten Fall gehen die Fahrtkosten gemäß der aktuell gültigen Preisliste von Network Assistance zu Lasten des Kunden.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand unsachgemäß benutzt wurde bzw. unzulässigen Einflüssen (wie Feuchtigkeit oder statischer Aufladung) ausgesetzt ist, welche zur Beschädigung des Liefergegenstandes führen können. Die Gewährleistung entfällt ebenfalls, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder ähnliche Kennzeichnungen entfernt oder unleserlich gemacht werden, da dadurch Garantiebeginn, Garantieablauf, Unterlieferant usw. nicht mehr festgestellt werden können. Aufwendungen aller Art, welche aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen entstanden sind, gehen zu Lasten des Kunden. Die Mängelrüge gilt dann als kostenpflichtiger Reparaturauftrag.
Für Geräte, die von Unterlieferanten bezogen werden, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang der Gewährleistungspflicht, wie er zwischen Network Assistance und dem Unterlieferanten besteht.
§10 Haftung für zugesicherte Eigenschaft
Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur, was ausdrücklich mit einem bevollmächtigen Vertreter von Network Assistance als solche schriftliche vereinbart wurde.
Sofern eine Zusicherung die Vertragsgemäßheit der Ware betraf, beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Nachbesserung, bei deren Fehlschlagen auf Wandlung oder Minderung gemäß §9 dieser AGB.
Auf den Ersatz weitergehender Schäden haftet Network Assistance nicht.
Unbeschadet dieser Ansprüche hat der Kunde im Schadensfall der Firma Network Assistance zur Schadensminderung die Nachbesserung zu gestatten und in technischer Hinsicht sich nach den Anweisungen von Network Assistance zu verhalten.
§11 Sonstige Schadenersatzansprüche
Für Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss haftet Network Assistance nur, wenn ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Als Erfüllungsgehilfe im Sinne der Ziff. 1 dieser Bedingungen gelten nur leitende Angestellte von Network Assistance, soweit für andere Erfüllungsgehilfen nicht zwingend gehaftet wird.
Network Assistance haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
In jedem Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt.
Schadensersatzansprüche gegen Network Assistance verjähren in 6 Monaten.
Die persönliche Haftung von Network Assistance - Angestellten, die als Erfüllungsgehilfe von Network Assistance tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
§12 Abschließende Bestimmungen
Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind ohne Zustimmung von Network Assistance nicht übertragbar.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
Fällt der Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit Sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.
§13 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder diese allgemeinen Geschäftsbedingung betreffen, ist der Gerichtsstand Berlin. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen unter Ausschluss etwaiger anderer nationalen Rechte allein dem Recht der BRD. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (EKG, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) wird ausgeschlossen.
